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Michael
2020-12-29T19:35:07+01:00
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ZUWENDUNGSBESCHEINIGUNG
Wir stellen Ihnen gerne ab einer Föderung von € 200 eine Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung) aus. Bitte geben Sie dazu die Quittungsnummer an und stellen Sie sicher, dass alle von Ihnen auf der Bescheinigung zu erscheinenden Felder unter "Profil" und "Adresse" angegeben sind.
Quittungsnummer
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Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer (§ 10b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG). Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abs. 1 AO länger als 3 Jahre seit Ausstellung des Bescheides zurückliegt (§ 63 Abs. 5 AO).
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