Satzung der rechtsfähigen Stiftung Friedrich Hospitality Foundation 

 Präambel

Die „Friedrich Hospitality Foundation“ soll in ihren Grundzügen für die Unterstützung des Gastgewerbes und Tourismus zuständig sein. 

Im Besonderen ist dies die umfassende Förderung von Menschen, von Branchen nahen Unternehmen und Ausbildungsstätten, welche die Faszination des Gastgewerbes und Tourismus leben, umsetzen und weiterführen wollen. 

§ 1
Firma und Sitz

 Die Firma der Gesellschaft lautet: Friedrich Hospitality Foundation GmbH.

  1. Sitz und Verwaltungssitz der Gesellschaft ist Stuttgart.
  2. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihren Verwaltungssitz an jeden beliebigen Ort im Inland zu verlegen, ohne gleichzeitig ihren Sitz zu ändern. Die Verlegung des Verwaltungssitzes darf nur aufgrund eines Gesellschaftsbeschlusses erfolgen.

§ 2
Unternehmensgegenstand

  1.  Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung
    a) von Wissenschaft und Forschung und
    b) der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    a) die Vergabe von Stipendien für wissenschaftliche Arbeiten und zum Lebensunterhalt Studierender
    b) die Durchführung von Förderprogrammen insbesondere an Universitäten zur Gewinnung und Verbesserung von wirtschaftlichen Erkenntnissen und
    c) dem Bau und den Betrieb einer (Aus-)Bildungseinrichtung, sofern die Gesellschaft über entsprechende Mittel verfügt.Die Gesellschaft wird sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfspersonen im Sinne des §57 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.
    Die Gesellschaft kann ihre Zwecke im In- und Ausland verwirklichen.
  3. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Gesellschaft steht niemandem zu und wird auch nicht durch regelmäßige oder wiederholte Leistungen begründet.

§ 3
Stammkapital, Geschäftsanteile, Gründungsaufwand

  1.  Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 25.000,00 (in Worten fünfundzwanzigtausend).
  2. Das Stammkapital wird übernommen von Michael Friedrich, geboren am 19. Juli 1981, wohnhaft in 70176 Stuttgart übernimmt 25.000 (in Worten fünfundzwanzigtausend) Geschäftsanteile mit den laufenden Nrn. 1 bis 25.000 mit einem Nennbetrag in Höhe von jeweils EUR 1,00 (in Worten eins).
  3. Die auf die Geschäftsanteile zu leistenden Einlagen sind in Geld sofort in voller Höhe zu erbringen.
  4. Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 2.500,00. Darüber hinausgehende Kosten tragen die Gesellschafter im Verhältnis der Nennbeträge ihrer Geschäftsanteile.

§ 4
Verfügung über Geschäftsanteile, Beteiligungsverhältnisse

  1. Verfügungen über Geschäftsanteile sind nur mit Einwilligung der Gesellschaft wirksam. Sie darf nur bei Zustimmung aller Gesellschafter erteilt werden.
    Verfügungen sind dingliche und schuldrechtliche Geschäfte jeglicher Art über Geschäftsanteile einschließlich Sicherungsübertragungen, Begründung von Treuhandverhältnissen, Nießbrauchsstellungen und Einräumung von Unterbeteiligungen.
     
  2. Geschäftsanteile eines Gesellschafters können von diesem geteilt und zusammengelegt werden. Die Teilung und Zusammenlegung bedarf der Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss.
  3. Die Zusammenlegung von Geschäftsanteilen ist nur zulässig, wenn die Einlagen auf die Geschäftsanteile in voller Höhe geleistet sind, keine Nachschusspflicht besteht, die Geschäftsanteile die gleichen Rechte vermitteln und nicht unterschiedlich belastet sind.
  4. Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, der Gesellschaft Veränderungen in seiner Person oder des Umfangs seiner Beteiligung an der Gesellschaft schriftlich mitzuteilen und nachzuweisen. Nachweise sind durch Unterschriften oder beglaubigte Abschriften zu führen. Im Falle der Erbfolge gilt für den Nachweis §35 Grundbuchordnung entsprechend.

§ 5
Einziehung von Geschäftsanteilen

  1. Mit Zustimmung eines Gesellschafters kann die Gesellschaft jederzeit die ganze oder teilweise Einziehung von Geschäftsanteilen des betreffenden Gesellschafters beschließen.
  2. Die Einziehung eines Geschäftsanteils kann ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters beschlossen werden, wenn
    a) über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder mangels Masse die Eröffnung abgelehnt wird, oder
    b) die Zwangsvollstreckung in seinen Geschäftsanteil betrieben wird, oder
    c) er seine Pflichten gegenüber der Gesellschaft in grober Weise verletzt, oder
    d) er verstirbt.
  3. Die Einziehung von Geschäftsanteilen ist nur zulässig, wenn die Summe der Nennbeträge sämtlicher Geschäftsanteile der Gesellschaft auch nach der Einziehung dem Stammkapital der Gesellschaft entspricht.
  4. Statt der Einziehung kann die Gesellschafterversammlung beschließen, dass der Anteil von der Gesellschaft – unter Beachtung der §§30, 33 GmbH-Gesetz – erworben oder auf eine oder mehrere von ihr benannte Personen übertragen wird.
  5. In den Fällen vorstehend Absatz 1 bis 4 erhalten die Gesellschafter keine Abfindung.

§ 6
Geschäftsführung

  1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer, die durch Gesellschafterbeschluss bestellt und abberufen werden. Furch Gesellschafterbeschluss kann bestimmt werden, dass die Abberufung eines Geschäftsführers nur aus wichtigem Grund zulässig ist.
  2. Die Geschäftsführer haben die Geschäfte der Gesellschaft sorgfältig und gewissenhaft nach Maßgabe der Gesetze und des Gesellschaftsvertrags zu führen. Durch Gesellschafterbeschluss erteilte Weisungen haben sie zu beachten.
  3. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so haben sie sich gegenseitig über alle Geschäftsvorfälle, die für die anderen Geschäftsführer von Bedeutung sein könnten zu unterrichten sowie vor Durchführung aller wichtigeren Maßnahmen miteinander zu beraten.
  4. Widerspricht ein Geschäftsführer der Maßnahme eines anderen Geschäftsführers so hat diese zunächst zu unterbleiben. Auf Antrag eines Geschäftsführers entscheidet, wenn mehr als zwei Geschäftsführer vorhanden sind, ein nach Köpfen zu berechnender Mehrheitsbeschluss sämtlicher Geschäftsführer. Sind nur zwei Geschäftsführer vorhanden oder kommt ein Mehrheitsbeschluss unter den Geschäftsführern nicht zustande, so entscheidet auf Antrag eines Geschäftsführers ein Gesellschafterbeschluss endgültig über die Durchführung der Maßnahme. Entsprechendes gilt bei sonstigen Meinungsverschiedenheiten unter den Geschäftsführern.
  5. Die Geschäftsführer können im gegenseitigen Einvernehmen eine Geschäftsordnung aufstellen und die Tätigkeitsgebiete unter sich aufteilen, ohne dass hierdurch ihre Verantwortung für den gesamten Geschäftsbetrieb beeinflusst wird. Durch Gesellschafterbeschluss kann jederzeit eine Geschäftsordnung erlassen und auch eine durch die Geschäftsführer aufgestellte Geschäftsordnung geändert werden.
  6. Alles über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Unternehmens hinausgehenden Maßnahmen darf ein Geschäftsführer nur aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses vornehmen. Durch Gesellschafterbeschluss können die zustimmungspflichtigen Maßnahmen näher bestimmt werden.
  7. Die Geschäftsführer erhalten die Auslagen in angemessenem Umfang ersetzt. Mit den Geschäftsführern kann ein Dienstvertrag abgeschlossen werden; die Vergütung der Geschäftsführer muss angemessen sein. Wird kein Dienstvertrag abgeschlossen, sind die Geschäftsführer ehrenamtlich tätig.

§ 7
Vertretung

  1. Ist nur ein Vertreter bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so vertritt jeder Geschäftsführer die Gesellschaft in Gemeinschaft mit einem anderen Geschäftsführer oder einem Prokuristen.
  2. Durch Gesellschafterbeschluss kann allen oder einzelnen Geschäftsführern Einzelvertretungsberechtigung sowie Befreiung von den Beschränkungen des
    § 181 BGB erteilt werden.

§8
Gesellschafterbeschlüsse

  1. Die Gesellschafter beschließen in allen durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag bestimmten Fällen. Die Gesellschafterbeschlüsse werden in Versammlungen gefasst. Der Abhaltung einer Gesellschafterversammlung bedarf es nicht, wenn sämtliche Gesellschafter sich schriftlich mit dem zu fassenden Beschluss oder der schriftlichen Abstimmung einverstanden erklären. Die Schriftform ist auch durch telekommunikative Übermittlung unter Wahrung von § 126b BGB (z. B. Telefax, E-Mail) eingehalten.
  2. Die Gesellschafter fassen Ihre Beschlüsse, soweit nicht durch zwingende gesellschaftliche Vorschriften oder durch den Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt ist, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zu folgenden Beschlüssen ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich:
    a) Änderungen des Gesellschaftsvertrags einschließlich der Maßnahmen über Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung;
    b) Auflösung der Gesellschaft.
  3. Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme. Aus mehreren Geschäftsanteilen eines Gesellschafters kann nur einheitlich abgestimmt werden.
  4. Die gefassten Beschlüsse sind, soweit nicht notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist, schriftlich niederzulegen und von den Gesellschaftern zu unterzeichnen.

§ 9
Einberufung der Gesellschafterversammlung

  1. Die Gesellschafterversammlung ist einzuberufen:
    a) innerhalb der ersten acht Monate eines jeden Geschäftsjahres zur Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft sowie über die Entlastung der Geschäftsführer (ordentliche Gesellschafterversammlung);
    b) in den im Gesetz oder Gesellschaftsvertrag bestimmten Fällen;
    c) wenn das Interesse der Gesellschaft dies erfordert;
    d) auf Verlangen eines Gesellschafters der in Höhe von mindestens 10% am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt ist.
  2. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung der Gesellschafter durch einen Geschäftsführer unter Angabe der Tagesordnung. Die Schriftform ist auch durch telekommunikative Übermittlung unter Wahrung von § 126b BGB (z. B. Telefax, E-Mail) eingehalten. Zwischen dem Tag des Versands der Einladung und dem Versammlungstag müssen mindestens vierzehn Tage liegen (Ladungsfrist). In den Fällen des Absatzes 1 lit. d) ist auch der Gesellschafter zur Einladung berechtigt.

§ 10
Geschäftsjahr, Jahresabschluss

  1. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
  2. Die Geschäftsführer haben entsprechend den gesetzlichen Vorschriften einen Jahresabschluss sowie gegebenenfalls einen Lagebericht aufzustellen. Größenbedingte Erleichterungen sind zu nutzen.
  3. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, wenn dazu eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder eine Prüfung durch Gesellschafterbeschluss angeordnet wird. Der Abschlussprüfer wird durch Gesellschafterbeschluss bestellt.
  4. Die Geschäftsführer haben den Jahresabschluss und den Lagebericht gegebenenfalls zusammen mit dem Prüfungsbericht des Abschlussprüfers unverzüglich der Gesellschaft vorzulegen.
  5. Der Jahresabschluss wird durch Gesellschafterbeschluss festgestellt.

§ 11
Verwendung des Ergebnisses

  1. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. Gewinne sind entsprechend den steuerrechtlichen Vorschriften zu verwenden; d.h. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. Über die Verwendung des Ergebnisses wird durch Gesellschafterbeschluss entschieden.

§ 12
Auflösung der Gesellschaft, Liquidation,
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

  1. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft erfolgt die Liquidation durch den oder die Geschäftsführer, soweit nicht durch Gesellschafterbeschluss andere Liquidatoren bestellt werden.
  2. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fließt das Vermögen der Gesellschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke, nämlich die Förderung von Wissenschaft und Forschung und die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.

§ 13
Bekanntmachungen

Soweit öffentliche Bekanntmachungen vorgeschrieben sind, erfolgen sie im elektronischen Bundesanzeiger.